Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996 Kredite bis zur Höhe

von 2 500 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung

wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig

werdenden Krediten bis zur Höhe von 4 265 000 000 Deutsche Mark zu.

(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als

Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der

Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan

veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen

selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und

Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 7 Abs.

1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000

Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die

Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen,

soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen

Darlehenskündigungen zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig

wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe

der vorzeitig getilgten Beträge.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab

Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des

nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des

im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach

aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,

den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen

Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1996 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1

festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht

später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig

werden.

§ 1 § 3